Datenschutzgebote
10 Gebote des Datenschutzes
Das Bundesdatenschutzgesetz fordert Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten.
§ Die 10 Gebote der Datensicherung §
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Zugangskontrolle
Unbefugten ist der Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren.
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Datenträgerkontrolle
Es ist zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.
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Speicherkontrolle
Die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter, personenbezogener Daten ist zu verhindern.
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Benutzerkontrolle
Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können.
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Zugriffskontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.
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Übermittlungskontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welchen Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können.
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Eingabekontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft werden kann, an welchen Stellen personenbezogene Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind.
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Auftragskontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.
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Transportkontrolle
Es ist zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.
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Organisationskontrolle
Es ist die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht werden.