Datenschutzgebote

10 Gebote des Datenschutzes

Das Bundesdatenschutzgesetz fordert Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten.

 

§ Die 10 Gebote der Datensicherung §

  1. Zugangskontrolle

     

    Unbefugten ist der Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren.

     

  1. Datenträgerkontrolle

    Es ist zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

     

  1. Speicherkontrolle

     

    Die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter, personenbezogener Daten ist zu verhindern.

     

  1. Benutzerkontrolle

     

    Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können.

     

  1. Zugriffskontrolle

     

    Es ist zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.

     

  1. Übermittlungskontrolle

     

    Es ist zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welchen Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können.

     

  1. Eingabekontrolle

     

    Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft werden kann, an welchen Stellen personenbezogene Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind.

     

  1. Auftragskontrolle

     

    Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

     

  1. Transportkontrolle

     

    Es ist zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

     

  1. Organisationskontrolle

     

    Es ist die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht werden.