wann ist welcher Abschluss geschafft?
Abschlüsse der Oberschule in Sachsen
In dem verlinkten Dokument kann man nachlesen, welche Prüfungen man ablegen muss, um die Abschlüsse der Oberschule in Sachsen zu erreichen.
Wie die Endnoten sich zusammensetzen bzw. ermittelt werden.
Abschlüsse: Realschulabschluss, qualifizierter Hauptschulabschluss, Hauptschulabschluss.
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Bewertungen (Noten):
1. „sehr gut“ (1)
2. „gut“ (2)
3.„befriedigend“ (3)
4. „ausreichend“ (4)
5. „mangelhaft“ (5)
6.„ungenügend“ (6)
Hier noch die generellen Versetzungsregelungen:
§ 28
Versetzungsbestimmungen
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
1.
In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens 3 Fächern zulässig.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sollen Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1.
längerer Erkrankung und
2.
Schülern mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und die in mindestens einem dieser Fächer nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(5) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(6) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.